Bedingungen für Abmahnungen an Privatverkäufer auf eBay
Bedingungen für Abmahnungen an eBay-Privatverkäufer
Häufig wird von den Verkäufern alledings nicht beachtet, dass die Einordnung des Privatverkaufs keine subjektive Ansicht des Verkäufers ist, sondern dass die Rechtsprechung zahlreiche Kriterien aufgestellt hat. Dann flattert schnell eine sehr teure Abmahnung ins Haus, da der findige Abmahner faktisch alle Informationspflichten, die über die Rechtstexte erfüllt werden, abmahnen kann. Eine Abmahnung kostet dann schnell 1.500,00 € nur für den Anwalt. Die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung stellt jedoch bei genauem Hinsehen das eigentliche und viel größere Übel dar.
Mit der Unterschrift der Unterlassungserklärung verpflichtet sich nämlich der Händler, sämtliche dort genannten, gesetzlichen Informationspflichten nie mehr bzw. zumindest nicht mehr in den nächsten 30 Jahren zu verletzen. Die Verhängung der Vertragsstrafe ist schon fast sicher, denn die Einhaltung dieser umfassenden vertraglichen Pflicht aus der Unterlassungserklärung, nämlich auf Erfüllung sämtlicher gesetzlich verpflichtenden Informationen kann nur durch eine permanente Überprüfung der verwendeten Rechtstexte und der eBay-Angebotsseiten gewährleistet werden. Ein Ding der Unmöglichkeit...denn im Vergleich zu einzelnen Verletzungen, wie z. B. das Vergessen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, welches stets engmaschig überwacht werden kann, ist es bei umfassenden Verstößen ein schier unmögliches Unterfangen, stets alles absolut vertragsstrafensicher zu halten.
Aus diesem Grund sollten eBay-Privatverkäufer die Rechtsprechung kennen und im Zweifel Abmahnungen vorbeugen. Nachfolgend dazu die wichtigsten Gerichtsentscheidungen:
1.
Gesamtschau u.a. aus den Tatsachen: 91 gleichartige Waren innerhalb von 5 Wochen, Artikel aus nur 4 Produktbereichen sowie 66 Bewertungen innerhalb von 9 Monaten
Die vom BGH geforderte Gesamtschau der Umstände werden beispielhaft in den nachfolgenden Entscheidungen weiter konkretisiert.
2.
in knapp 6 Wochen ca. 552 Artikel angeboten, eine durchschnittliche Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat
3.
80 defekte Kameras innerhalb von 5 Monaten mit ca. 400,00 € Umsatz
Kurze Zeit später entschied das OLG Hamm noch einmal zum Vorliegen des gewerblichen Verkaufs und hielt das Anbieten von 80 gleichartigen Waren in der Zeit von Februar bis Juni eines Jahres ebenfalls für ein gewerbliches Handeln. Auch der geringe Umsatz von 400,00 € spricht nach Meinung der Richter nicht dagegen, da die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraussetzt, dass eine Gewinnerzielung überhaupt angestrebt wird.
4.
ein jährlicher Umsatz zwischen 18.411,20 € und 66.337,05 Euro, Ausübung der Tätigkeit über 6 Jahre, 29.000 Einzelverkäufe, erheblicher Zeitaufwand
Auch das Finanzgericht Köln hat sich 2015 bei den Urteilen zu eBay-Privatverkäufern eingereiht, denn es droht den vermeintlichen Privatverkäufern nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sondern auch saftige Steuernachzahlungen. So in diesem Fall, in dem der Verkäufer angab, eine umfassende Sammlung an Bierdeckeln geerbt zu haben und nun einige davon zu verkaufen. Zudem hätte er nur einen mäßigen Umsatz erzielt. Darauf gingen die Richter nicht ein und urteilten, dass auch dann aus steuerrechtlicher Sicht eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt, wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Verkaufstätigkeit wurde über 6 Jahre hinweg mit mehr als 29.000 Einzelverkäufen über eBay ausgeübt. Darüber hinaus handelte der Verkäufer mit anderen Gegenständen, wie Sammelkarten, Überraschungseierspielzeug und (gebrauchten) Modelleisenbahnen. Damit ergab sich eine durchschnittliche Verkaufstätigkeit zwischen 10 und 40 Verkäufen je Kalendertag, weswegen das Gericht dem Verkäufer einen erheblichen Zeitaufwand bescheinigte.
5.
professionell gestaltete Artikelseiten, 15 - 25 Verkäufe im Monat, überwiegend Artikel aus nur einem Sortiment, neue und mit Etikett versehene Ware
Das Landgericht Dessau-Roßlau brachte noch ein neues Kriterium für ein gewerbliches Handeln ins Spiel: ein professioneller Internet-Auftritt. Denn auch bei (nur) durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat ist nach diesem Urteil aus 2017 ein gewerbliches Handeln anzunehmen. In die Gesamtschau fließt allerdings auch ein, dass - mit der geringen Ausnahme von Babykleidung - ein bestimmtes Sortiment, nämlich Schmuck, angeboten wurde, was den Rückschluss darauf zuließ, dass es sich nicht um einen Verkauf in haushaltstypischen Mengen handeln kann. Zudem waren es neue und noch zum Teil mit Etiketten versehene Artikel, wobei gleichzeitig mehrere Anzeigen geschaltet wurden.
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Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen