Nährwertangabe nach LMIV

Ein Fall von Müsli

Wer Müsli gerne isst weiß, dass meistens zusätzlich zu den Nährwertangaben für 100g auch die Nährwertangaben für eine Portion angegeben sind. Dabei kann die Angabe pro Portion variieren. Manche Müslihersteller geben 50g pro Portion an und manche pro 60g. Was aber bei allen Verpackungen gleich sein muss ist die pro 100g-Angabe der Nährwerte, aber eigentlich nur einmal und nicht doppelt.

Dass die Nährwertangabe pro 100g aber auch unbedingt auf der Vorderseite einer Knuspermüsli-Verpackung, und nicht nur an der Seite der Verpackung, angegeben werden muss, war die Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e.V., der vor dem Landgericht Bielefeld erstinstanzlich gegen den Müslihersteller vorging und dort zunächst gewann. Das Landgericht Bielefeld urteilte, dass es gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union (LMIV) verstoße, wenn bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert nicht auch zusätzlich auf 100g bezogen angegeben wird.

Der Müslihersteller ging dagegen in Berufung und das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Auffassung des Lebensmittel-Konzerns an. Das OLG Hamm stellte fest, dass eine bloß wiederholende Nährwertangabe freiwillig geschehen kann aber nicht muss, da schließlich die Hauptangabe getätigt worden war.

An diesem Beispiel ist klar erkennbar, dass aus der LMIV als Kennzeichnungsverordnung wie auch bei anderen Kennzeichnungsverordnungen (z. B. Textilkennzeichnungsverordnung) kaum Irreführungen nach deutschem Wettbewerbsrecht hergeleitet werden können. Dies wird mitunter von den deutschen Gerichten allerdings gern getan, indem die EU-Verordnungen an deutschem Recht gemessen werden, obwohl dies der Text der EU-Verordnung so nicht hergibt. Kennzeichnungsverordnungen sind und bleiben nun einmal Kennzeichnungsverordnungen. Es liegt ein Verstoß gegen Kennzeichnungsverordnungen vor, wenn ein Kennzeichnungsverstoß vorliegt, ansonsten nicht.

Die Interpretation des EU-Rechts nach deutschem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht ist zudem in der Regel deutschen Gerichten untersagt, denn nur die Europäischen Gerichte dürfen EU-Recht auslegen. Dies betrifft auch den BGH, der möglicherweise als Revisionsinstanz für diesen Rechtsstreit tätig werden muss. Das Messen des EU-Rechts an nationalem Recht ist folgerichtig nur von EU-Institutionen und nicht von nationalen Gerichten nach nationalem Recht vorzunehmen, da ansonsten das EU-Recht in jedem Mitgliedstaat irgendwie anders gilt, was eigentlich verhindert werden soll.

An dem Beispiel ist aber auch erkennbar, dass der Verbraucher immer unterschätzt wird. Zwar könnte die doppelte Nährwertangabe per 100 g auf der Vorderseite der Verpackung günstiger für den Hersteller sein und eine gewisse Werbewirkung ausstrahlen, das ist natürlich denkbar. Andererseits hat der Verbraucher alle erforderlichen Informationen zur Verfügbar, um eine informierte Entscheidung treffen zu können ("informierter Verbraucher"). Dann soll der Verbraucherschutz auch nicht übertrieben und der Verbraucher als unmündiger und dummer Mensch dargestellt werden.

Will man als Lebensmittelhersteller jedoch auf der sicheren Seite sein, so sollte man doppelte Angaben unterlassen und es schließlich bei den Angaben auf der Rückseite belassen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen gern an mich.


Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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