Unzureichende Rücknahme von Elektrogeräten

Ein Elektromarkt kommt selten allein

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat 55 Elektromärkte bezüglich der Einhaltung der Pflichten des Elektrogesetzes untersucht. Das Ergebnis ist hart, aber ernüchternd: Es besteht zum Teil erheblicher Nachholbedarf.

Das Elektrogesetz sieht u. a. vor, dass Händler, wenn diese eine Verkaufsfläche ab 400 Quadratmetern für Elektroprodukte aufweisen, dazu verpflichtet sind, beim Kauf eines neuen Geräts ein Altgerät der gleichen Art kostenlos zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) bzw. kleine Geräte mit einer Länge von bis zu 25 cm auch ohne Kauf eines Neugeräts zurückzunehmen (1:0 Rücknahme).

Woher das Altgerät ursprünglich stammte und wo es gekauft wurde, ist dabei irrelevant. Man...

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Energieverbrauch muss angegeben werden

Falsch


Wenn Händler im Internet Haushaltselektrogeräte anbieten, ist es nicht erforderlich, die Angaben zum Energieverbrauch durchzuführen, da dies technisch oft nicht umsetzbar ist. Bei Kühl-Gefrierkombinationen, Kühlschränken, Waschautomaten, Standgeschirrspüler, Dunstabzugshauben, Elektro-Standherden usw. können die Kunden anrufen oder eine E-Mail senden, wenn Sie Fragen zum Verbrauch haben. Es genügt, wenn die Produktbeschreibungen oder die auf den jeweiligen Produktseiten Links allein zur Beschreibung der Eigenschaften der jeweiligen Geräte führt.

Richtig

Versäumte Angabe zum Energieverbrauch abmahnfähig
Mit Urteil vom 15.12.2016 (Az.: I ZR 221/15) entschied der Bundesgerichtshof, dass Elektrobacköfen und andere Geräte, die im Internet angeboten werden, mit einer geschachtelten Anzeige die Informationen zum...

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Überschreitung von zulässigem Quecksilbergehalt

Falsch


Sollten von einem Händler Energiesparlampen mit einem überhöhten Quecksilbergehalt angeboten werden, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß dar und kann deshalb auch nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

Richtig

Unterlassungsanspruch bei zu hohem  Quecksilber-Anteil
Der BGH urteilte am 21.09.2016 (Az.: I ZR 234/15), dass Verstöße gegen das ElektroG bzw. der ElektroStoffV eine Abmahnung rechtfertigen, sofern die Stoffverbote dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen.


Hersteller muss genannt werden

Falsch


Dem Kunden kann es einerlei sein, ob im Angebot eines Elektrogeräts der unbekannte Name eines No-Name-Herstellers genannt ist oder nicht. Es kommt für eine ausreichende Artikelbeschreibung allein auf die Beschreibung der Merkmale des Produkts an. Aus der Beschreibung des Produkts kann der Kunde ausreichende Informationen über die Verwendbarkeit und die Eigenschaften des Elektrogeräts entnehmen. Es spielt der Name eines unbekannten Herstellers für die Entscheidung des Kunden keine Rolle.

Richtig

Hersteller auch bei No-Name-Produkten nennen
Im Angebot eines Händlers für Elektrohaushaltsgeräte muss er auch den Namen des Herstellers des Elektrogeräts nennen, entschied das LG Dortmund am 24.10.2018. Dies gilt selbst...

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Ohne Registrierung kein Vertrieb

Falsch


Die Registrierung bei der Stiftung EAR ist zwar Pflicht, aber wenn man dies "zunächst vergessen" hat, kann man trotzdem erst einmal die Geräte anbieten und verkaufen.

Richtig

Registrierung von Elektrogeräten Voraussetzung für Vertrieb
Für nicht vom Hersteller (auch "Quasihersteller" = Händler, der nicht registrierte Elektrowaren anbietet) oder von dessen Bevollmächtigten registrierte Geräte besteht ein Vertiebsverbot.


Registrierung und WEEE-Nr.

Falsch


Die Registrierung bei der Stiftung EAR und das Führen der WEEE-Nummer sind keine Pflichten der Online-Händler, da diese das Produkt nicht hergestellt haben.

Richtig

Einer muss das Elektrogerät in Deutschland registrieren.
Gemäß deutschem Elektrogesetz sind Hersteller, Händler oder Importeure in Deutschland verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen und eine WEEE-Nr. zu führen.


Rücknahmepflichten Elektrogesetz

Falsch


Das Thema Rücknahme von Elektroaltgeräten betrifft Online-Händler nicht, da im Elktrogesetz nur die Rede von mindestens 400 m² "Verkaufsfläche" ist. Damit können nur stationäre Händler gemeint sein, da Online-Händler über keine Verkaufsfläche verfügen.

Richtig

Rücknahmepflichten Elektrogesetz
Das Elektrogesetz nimmt aufgrund der Gleichbehandlung die Online-Händler nicht von Rücknahmepflichten aus. Beträgt die gesamte Lager- und Versandfläche mehr als 400 m², entstehen auch für Online-Händler die Rücknahmepflichten aus dem Elektrogesetz.


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Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

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