Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat 55 Elektromärkte bezüglich der Einhaltung der Pflichten des Elektrogesetzes untersucht. Das Ergebnis ist hart, aber ernüchternd: Es besteht zum Teil erheblicher Nachholbedarf.
Das Elektrogesetz sieht u. a. vor, dass Händler, wenn diese eine Verkaufsfläche ab 400 Quadratmetern für Elektroprodukte aufweisen, dazu verpflichtet sind, beim Kauf eines neuen Geräts ein Altgerät der gleichen Art kostenlos zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) bzw. kleine Geräte mit einer Länge von bis zu 25 cm auch ohne Kauf eines Neugeräts zurückzunehmen (1:0 Rücknahme).
Woher das Altgerät ursprünglich stammte und wo es gekauft wurde, ist dabei irrelevant. Man...
Wenn Händler im Internet Haushaltselektrogeräte anbieten, ist es nicht erforderlich, die Angaben zum Energieverbrauch durchzuführen, da dies technisch oft nicht umsetzbar ist. Bei Kühl-Gefrierkombinationen, Kühlschränken, Waschautomaten, Standgeschirrspüler, Dunstabzugshauben, Elektro-Standherden usw. können die Kunden anrufen oder eine E-Mail senden, wenn Sie Fragen zum Verbrauch haben. Es genügt, wenn die Produktbeschreibungen oder die auf den jeweiligen Produktseiten Links allein zur Beschreibung der Eigenschaften der jeweiligen Geräte führt.
Richtig
Versäumte Angabe zum Energieverbrauch abmahnfähig
Mit Urteil vom 15.12.2016 (Az.: I ZR 221/15) entschied der Bundesgerichtshof, dass Elektrobacköfen und andere Geräte, die im Internet angeboten werden, mit einer geschachtelten Anzeige die Informationen zum...
Sollten von einem Händler Energiesparlampen mit einem überhöhten Quecksilbergehalt angeboten werden, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß dar und kann deshalb auch nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden.
Richtig
Unterlassungsanspruch bei zu hohem Quecksilber-Anteil
Der BGH urteilte am 21.09.2016 (Az.: I ZR 234/15), dass Verstöße gegen das ElektroG bzw. der ElektroStoffV eine Abmahnung rechtfertigen, sofern die Stoffverbote dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen.
Dem Kunden kann es einerlei sein, ob im Angebot eines Elektrogeräts der unbekannte Name eines No-Name-Herstellers genannt ist oder nicht. Es kommt für eine ausreichende Artikelbeschreibung allein auf die Beschreibung der Merkmale des Produkts an. Aus der Beschreibung des Produkts kann der Kunde ausreichende Informationen über die Verwendbarkeit und die Eigenschaften des Elektrogeräts entnehmen. Es spielt der Name eines unbekannten Herstellers für die Entscheidung des Kunden keine Rolle.
Richtig
Hersteller auch bei No-Name-Produkten nennen
Im Angebot eines Händlers für Elektrohaushaltsgeräte muss er auch den Namen des Herstellers des Elektrogeräts nennen, entschied das LG Dortmund am 24.10.2018. Dies gilt selbst...
Die Registrierung bei der Stiftung EAR ist zwar Pflicht, aber wenn man dies "zunächst vergessen" hat, kann man trotzdem erst einmal die Geräte anbieten und verkaufen.
Richtig
Registrierung von Elektrogeräten Voraussetzung für Vertrieb
Für nicht vom Hersteller (auch "Quasihersteller" = Händler, der nicht registrierte Elektrowaren anbietet) oder von dessen Bevollmächtigten registrierte Geräte besteht ein Vertiebsverbot.
Die Registrierung bei der Stiftung EAR und das Führen der WEEE-Nummer sind keine Pflichten der Online-Händler, da diese das Produkt nicht hergestellt haben.
Richtig
Einer muss das Elektrogerät in Deutschland registrieren.
Gemäß deutschem Elektrogesetz sind Hersteller, Händler oder Importeure in Deutschland verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen und eine WEEE-Nr. zu führen.
Das Thema Rücknahme von Elektroaltgeräten betrifft Online-Händler nicht, da im Elktrogesetz nur die Rede von mindestens 400 m² "Verkaufsfläche" ist. Damit können nur stationäre Händler gemeint sein, da Online-Händler über keine Verkaufsfläche verfügen.
Richtig
Rücknahmepflichten Elektrogesetz
Das Elektrogesetz nimmt aufgrund der Gleichbehandlung die Online-Händler nicht von Rücknahmepflichten aus. Beträgt die gesamte Lager- und Versandfläche mehr als 400 m², entstehen auch für Online-Händler die Rücknahmepflichten aus dem Elektrogesetz.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.