Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung im Wege eines Beschlusses und stellt den Beschluss an den Antragsgegner zu. Genau wie in einem normalen Klageverfahren ist für die Zustellung der Gerichtsentscheidungen immer das Gericht selbst in der Pflicht, das eine Zustellung an die Prozessbeteiligten mithilfe eines Empfangsbekenntnisses durchführt.
Richtig
Beschluss muss im Parteibetrieb zugestellt werden Ergeht der Beschluss auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Gericht, ist der Antragsteller für die korrekte Zustellung an den Antragsgegner selbst verantwortlich. Regelmäßig wird dafür ein Gerichtsvollzieher beauftragt, der eine beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verfügung zuzustellen hat (BGH, Urteil vom 21.02.2019, Az.: III ZR 115/18).