Die DSGVO schreibt im Grunde nur noch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten fest, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in "einer umfangreichen regelmäßigen und systematischen Überwachung von betroffenen Personen" besteht (Art. 37 Abs. 1 b DSGVO - siehe Checkliste). Da waren die Vorschriften früher im BDSG strenger.
Richtig
Datenschutzbeauftragter bei mind. 10 Personen erforderlich Das neue BDSG macht in § 38 von der Öffnungsklausel der DSGVO Gebrauch und bestimmt weiterhin die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sofern u. a. mindestens 10 Personen ständig mit Datenverarbeitung in dem Unternehmen beschäftigt sind. Die DSGVO erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, in diesem Aspekt strenger zu sein.