Stärkung des fairen Wettbewerbs

Die wirksame Gesetzesstrategie zur Bekämpfung von Abmahnungen

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, welches in weit überwiegenden Teilen am 02.12.2020 in Kraft getreten ist, hat vordringlich die Verhinderung des Missbrauchs des Abmahnrechts im Wettbewerbsrecht zum Ziel. Die ein Jahr später, nämlich am 02.12.2021 kommende, weitere Gesetzesänderung geht darüber hinaus und verhindert effektiv die Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.

Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen

Das frühere Recht bestimmte nur allgemein, dass die Geltendmachung von Ansprüchen dann unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände missbräuchlich ist. Das Gesetz formuliert nun 7 Regelbeispiele für gesetzliche Indizien eines Rechtsmissbrauchs, z. B. wenn die Anzahl der Abmahnungen außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht oder zu hohe Vertragsstrafen gefordert werden.

Die schwierige Beweislast für einen Missbrauch wurde durch diese Indizien nun ein Stück von den Schultern der abgemahnten Unternehmer genommen, Indizien, die der Abmahnende jedoch erschüttern kann. Bewahrheitet sich ein Rechtsmissbrauch, so hat der Abgemahnte Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Rechtsanwaltskosten. Dies gilt auch, wenn die Abmahnung nicht den neuen Formvorgaben entspricht.

Keine Abmahnkosten bei Informations- und Kennzeichnungspflichten und DSGVO-Verstößen

Für Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten kann der Abmahnanwalt dann keine Kosten mehr vrelangen, wenn die Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen werden. Dies dient dem Umstand, dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird. Warnhinweise oder die Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen sind hiervon ausgenommen, was jedoch die Themen der Informations- und der Kennzeichnungspflichten, die der Gesetzgeber hier meint, nur unwesentlich eingrenzt. Mahnt ein Unternehmen oder ein gewerblich tätiger Verein mit weniger als 250 Mitarbeitern Verstöße im Datenschutz ab, fallen ebenfalls keine Abmahnkosten für den Abgemahnten an.

Eindämmung der Abmahnbefugnis der Mitbewerber (ab 02.12.2021)

Etwas verspätet zum 02.12.2021 wird ds Erfordernis in Kraft treten, dass für den Ausspruch von Abmahnungen der Mitbewerber in erheblichem Umfang am Markt tätig sein muss. Konkurrenten sind somit nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ab Ende 2021 überhaupt nur dann berechtigt, gegen einen Rechtsbruch vorzugehen. Dazu muss künftig ein Mitbewerber nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Dies kann das abmahnende Unternehmen z. B. anhand von belegbaren Zahlen für getätigte Käufe oder Verkäufe tun.

Dadurch wird das Abmahnaufkommen wahrscheinlich noch weiter eingedämmt werden, da bisher häufig kleine Unternehmen mit nur geringem Umsatz in sehr großer Anzahl abmahnten - ein Ungleichgewicht, das zu dem Hauptunternehmenszweck Abmahnung anstatt Handel führt. Da die kleinen Mitbewerber am 02.12.2021 ihre Anspruchsberechtigung verlieren werden, kommt dann eine außerordentliche Kündigung von vorher abgegebenen Unterlassungserklärungen in Betracht. Das Recht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung wird eine große Erleichterung für alle Unterlassungsschuldner, die vorher dauerhaft in ihren Unterlassungsvereinbarungen verhaftet waren.

Anforderungen an Abmahnbefugnis von Verbänden

In der Vergangenheit gab es auch mehrere kleine Verbände mit nur wenigen Mitgliedern, die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgten. Für Verbände wird ab dem 01.12.2021 eine erhebliche Anzahl von Unternehmen mit den gleichen oder ähnlichen Angeboten verlangt und für andere Einrichtungen hierzu die Aufnahme in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß Unterlassungsklagegesetz. Diese Eintragung wird durch das Bundesamt für Justiz geschehen. Hierbei muss der Abmahnverein eine Fülle von Kriterien erfüllen, wie die Mindestanzahl von 75 Unternehmen, welche dem Verein als Mitglieder angehören. Auch für die abgegebenen Unterlassungserklärungen an dieser Vereine wird dann das außerordentliche Kündigungsrecht noch große Bedeutung erhalten.

Häufig keine Vertragsstrafen bei der 1. Abmahnung und danachhäufig Deckelung auf 1.000,00 €

Bei der erstmaligen Abmahnung von Verstößen gegen Informations- bzw. Datenschutzpflichten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung nicht mehr gestattet, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Bei unerheblichen weiteren Verstößen wird die Forderung einer Vertragsstrafe auf 1.000,00 € gedeckelt, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Bei einer früheren Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Vertragsstrafe ist auch dann nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe geschuldet. Dies gilt auch für unbezifferte Vertragsstrafen nach „neuem Hamburger Brauch“.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Zu einem fairen Wettbewerb soll auch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands verhelfen. Bisher konnten sich Abmahnende aussuchen, vor welchem Gericht sie Klage erheben möchten. Somit haben die Abmahnenden öfter Gerichte ausgesucht, die ähnliche Rechtsauffassungen teilen bzw. bei denen die Abmahner einen gewissen Heimvorteil genossen. Nun ist das zuständige Gericht im Wohnort oder dem Geschäftssitz des Abgemahnten zuständig, was jedoch auch im Hinblick darauf nachteilig sein kann, dass zuvor in den meisten Bundesländern spezielle Kompetenzen hierzu einem Gericht zugewiesen wurden und was dadurch oft einen höheren Kenntnisstand im Spezialgebiet Wettbewerbsrecht besaß.

Fazit:

Es handelt sich um eine weitreichende Änderung des UWG gegen die Abmahner, die an den Fehlern ihrer Konkurrenten profitierten, und für den handelnden Unternehmer, der sich nun unstört und ohne Angst seinem Handel widmen kann. Die bisher geltenden Regelungen, die sich als kontroproduktiv für Wirtschaft und Wettbewerb erwiesen haben, werden nahezu komplett vom Gesetzgeber abgeschafft. Bemerkenswert ist das gezielte Vorgehen des Gesetzgebers, der auf eine Lösung hingearbeitet hat, die weit über die Bekämpfung von missbräuchlichen Abmahnungen hinausgeht.

Ob die neuen Regelungen positive Auswirkungen haben werden, kann erst in der Zukunft bewertet werden. Spannender jedoch ist, wie sich diese Straffungen auf dem Online-Markt bemerkbar machen werden und ob eine Erleichterung vor allem für die kleinen Start-ups eintritt, welche es jetzt einfacher im Markt haben sollten. Das neue Gesetz öffnet nun wieder die Wege für Vielfalt und neue Ideen, die von jungen Unternehmen am Markt platziert werden können, ohne von einer teueren Abmahnung gleich wieder existensbedrohend ausgebremst zu werden.


Tags: Wettbewerbsrecht, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.