Die Abmahnung bei Verstößen gegen Urheberrechte muss keine besonderen Hinweise oder keine gesetzlichen Inhalte aufweisen, um eine wirksame Abmahnung zu sein. Bei der mitgeschickten Unterlassungserklärung muss man selbst aufpassen, dass diese nicht zu weitgehend ist. Es ist nämlich für den Abmahner nicht verpflichtend, dass dieser besondere Hinweise in der Abmahnung zum Inhalt der Unterlassungserklärung angibt.
Richtig
§ 97a Abs. 2 UrhG schreibt Inhalte der Abmahnung vor Bei Verstößen gegen das Urheberrecht sind durch die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG die verpflichtenden Inhalte in einem Abmahnschreiben geregelt. Bei Nichteinhaltung führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung. Vor allem müssen vom Abmahner Hinweise in der Abmahnung erteilt werden, wenn die Formulierung der beigefügten Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.